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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stefan Kautz
Großriedenthal 113/4/9, 3471 Großriedenthal, Österreich
UID: ATU81176807 · Tel.: +43 650 4476611 · E-Mail: office@sk-tech.at

(im Folgenden „Auftragnehmer" oder „AN")

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern (B2B); für Verbrauchergeschäfte finden sie keine Anwendung.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers im Bereich elektrotechnische Konstruktion und Planung (insbesondere EPLAN-Engineering), Inbetriebnahme-Unterstützung sowie technische Beratung gegenüber seinen Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber" oder „AG").

1.2 Sie gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen) gehen diesen AGB vor.

1.5 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG bzw. § 1 UGB, also gegenüber Auftraggebern, die das Geschäft im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abschließen. Gegenüber Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung; Verträge mit Verbrauchern bedürfen gesonderter Bedingungen.

§ 2 Vertragsabschluss und Angebote

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten.

2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Unterfertigung eines Angebots durch den Auftraggeber oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

2.3 In Angeboten enthaltene Unterlagen, Skizzen, Stundenschätzungen und Kostenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, Richtwerte und keine zugesicherten Eigenschaften.

2.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3 Leistungsumfang

3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere:

  • Elektrotechnische Konstruktion und Planung (Stromlaufpläne, Schaltschrank- und Anlagenpläne, Stücklisten, technische Dokumentation, vorwiegend mittels EPLAN);
  • Inbetriebnahme-Unterstützung vor Ort (z. B. I/O-Tests, Parametrierung, Begleitung der Inbetriebnahme);
  • technische Beratung / Engineering-Consulting.

3.2 Nicht Vertragsgegenstand sind – sofern nicht ausdrücklich und gesondert schriftlich vereinbart:

  • die Übernahme der Verantwortung für die CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung oder die Rolle des Herstellers/Inverkehrbringers im Sinne der Maschinen- und Niederspannungsvorschriften;
  • die Erstellung oder Verantwortung von Risikobeurteilungen, sicherheitstechnischen Gesamtvalidierungen, CE-Dokumentationen, Konformitätserklärungen sowie die sicherheitstechnische Abnahme der Gesamtanlage – sofern diese nicht im Angebot ausdrücklich als geschuldete Leistung benannt sind;
  • ausführende Elektroinstallations- bzw. Montagearbeiten;
  • die Prüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der vom Auftraggeber oder Dritten beigestellten Unterlagen, Vorgaben und Daten;
  • die Einhaltung normativer oder behördlicher Anforderungen, die dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich bekanntgegeben und schriftlich übertragen wurden.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen geeigneter Subunternehmer zu bedienen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.

3.4 Werk- oder Dienstvertrag: Wird ein konkretes Ergebnis gegen Festpreis vereinbart, gelten die Bestimmungen über den Werkvertrag. Wird die Leistung nach tatsächlichem Aufwand (Zeithonorar) erbracht, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg (Dienstvertrag). Die Einordnung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorgaben, Normenanforderungen, Daten und Zugänge (z. B. zu Anlagen, Software, Lizenzen) vollständig und richtig zur Verfügung.

4.2 Der Auftraggeber benennt einen fachkundigen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.

4.3 Beruhen Verzögerungen oder Mehraufwände auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet beigestellten Informationen oder auf nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers, so sind die daraus entstehenden Mehraufwände gesondert nach Zeithonorar zu vergüten und vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend angemessen.

4.4 Für Tätigkeiten vor Ort (Inbetriebnahme-Unterstützung) sorgt der Auftraggeber für einen sicheren, vorschriftskonformen Arbeitsplatz, die erforderliche Freischaltung von Anlagen sowie die Anwesenheit der notwendigen Fachkräfte.

4.5 Erstellt der Auftragnehmer Leistungen nach Vorgaben, Spezifikationen, Zeichnungen, Daten oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers, so gewährleistet der Auftraggeber, dass durch deren Verwendung keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- oder Gebrauchsmusterrechte) verletzt werden. Werden gegen den Auftragnehmer aus diesem Grund Ansprüche Dritter geltend gemacht, hält ihn der Auftraggeber schad- und klaglos und ersetzt ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zur Klärung der Rechtslage einzustellen, es sei denn, die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

4.6 Vor Tätigkeiten des Auftragnehmers an steuerungs- oder IT-relevanten Systemen des Auftraggebers (z. B. SPS-Programme, Parametrierungen, Konfigurationsdaten) sorgt der Auftraggeber für aktuelle, vollständige und geprüfte Datensicherungen (Backups). Für den Verlust nicht gesicherter Daten oder Konfigurationen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

5.2 Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (§ 4).

5.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Ausfall der Beistellungen, Erkrankung, Lieferengpässe bei Hard-/Software) verlängern Fristen angemessen.

§ 6 Preise und Honorar

6.1 Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Mangels gesonderter Vereinbarung gelten die Sätze des Konditionenblatts des Auftragnehmers. Maßgeblich ist die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung konkret bezeichnete Fassung des Konditionenblatts (mit Datum/Versionsangabe), die dem Auftraggeber mit dem Angebot zur Verfügung gestellt wird. Spätere Änderungen des Konditionenblatts wirken nicht auf bereits abgeschlossene Verträge zurück; für neue Beauftragungen gilt die jeweils aktuelle Fassung.

6.2 Das Konditionenblatt ist freibleibend und ersetzt kein individuelles Angebot. Es regelt insbesondere die Stundensätze und Tagsätze, den Abrechnungstakt (je angefangene 15 Minuten), die Mindestverrechnung pro Vor-Ort-Einsatz, die Reisekosten (Reisezeit, Kilometergeld bzw. Anfahrtspauschale, Maut, Nächtigung) sowie die Zuschläge für Mehr-/Überstunden, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Widerspruchsfall gehen ein individuelles Angebot bzw. die Auftragsbestätigung dem Konditionenblatt vor, dieses wiederum diesen AGB hinsichtlich der Preisbestimmungen.

6.3 Tagsatz: Der Tagsatz gilt für eine ganztägige Buchung mit acht Leistungsstunden (reine Leistungszeit, exklusive Reisezeit). Bei weniger als acht Leistungsstunden pro Tag wird stundenweise nach dem jeweiligen Stundensatz verrechnet; über acht Stunden hinausgehende Leistungszeit wird stundenweise zuzüglich etwaiger Zuschläge gemäß § 6.4 verrechnet.

6.4 Zuschläge: Zuschläge gemäß Konditionenblatt (Mehr-/Überstunden, Samstag, Sonn-/Feiertag, Nacht) werden nicht kumuliert; treffen mehrere Zuschlagstatbestände zusammen, gilt jeweils nur der höchste anwendbare Zuschlag. Reisezeit wird ohne Zuschlag verrechnet.

6.5 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

6.6 Bei Aufwandsabrechnung werden geleistete Stunden nach Aufzeichnung des Auftragnehmers verrechnet; ein Leistungsnachweis (Stundenaufstellung) wird beigelegt. Kostenschätzungen sind unverbindliche Richtwerte; zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung (mehr als 10 %) ab, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig.

6.7 Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden zum im Konditionenblatt festgelegten reduzierten Reisezeitsatz, gerechnet ab dem Betriebsstandort des Auftragnehmers, verrechnet.

6.8 Reverse Charge (grenzüberschreitende EU-B2B-Leistungen): Bei Leistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat geht die Steuerschuld nach Art. 44 MwStSystRL auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge); der Auftragnehmer stellt eine Nettorechnung ohne österreichische Umsatzsteuer aus. Der Auftraggeber teilt hierfür eine gültige UID-Nummer mit und trägt die steuerlichen Folgen einer unrichtigen oder fehlenden Angabe.

§ 7 Zahlungsbedingungen

7.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, monatlich bzw. nach Einsatz. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2 Bei länger andauernden oder umfangreichen Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Anzahlungen sowie Teil- bzw. Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen.

7.3 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sofern der Schuldner den Verzug zu vertreten hat; andernfalls gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1333 i. V. m. § 1000 Abs. 1 ABGB. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, die Pauschale für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB (EUR 40) sowie notwendige Mahn- und Inkassokosten zu verlangen.

7.4 Eingebrachte Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

7.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.6 Gerät der Auftraggeber aus einem anderen mit dem Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnis in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung seiner Leistungen aus dem gegenständlichen Vertrag bis zur vollständigen Zahlung der offenen Forderungen zurückzustellen sowie sämtliche bereits erbrachten, noch offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns.

8.2 Soweit die Leistung als Dienstvertrag erbracht wird (§ 3.4), schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Durchführung (Bemühenszusage), nicht einen bestimmten Erfolg; eine Gewährleistung für einen bestimmten Arbeitserfolg ist insoweit ausgeschlossen. Die nachfolgenden Absätze gelten, soweit ausnahmsweise eine Werkleistung vereinbart ist.

8.3 Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Erhalt/Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich und konkret zu rügen (§ 377 UGB). Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.

8.4 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Verbesserung (Nachbesserung der Planungsunterlagen) innerhalb angemessener Frist. Erst bei Fehlschlagen der Verbesserung kommen die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe in Betracht.

8.5 Eine Gewähr für die Richtigkeit von Leistungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben, Unterlagen oder Vorgaben des Auftraggebers oder Dritter beruhen, ist ausgeschlossen.

8.6 Die Gewährleistungsfrist wird auf 6 Monate ab Übergabe/Abnahme verkürzt; das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen (Umkehr der Vermutung des § 924 ABGB).

8.7 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die durch die Prüfung und Feststellung der Mängelfreiheit entstandenen angemessenen Aufwendungen (insbesondere Arbeits- und Reisezeit nach dem jeweiligen Konditionenblatt) zu ersetzen, sofern den Auftraggeber an der unberechtigten Rüge ein Verschulden trifft.

§ 9 Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden sowie für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten); in letzterem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung für reine Vermögensschäden (Schäden ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden, z. B. Stillstands- und Verzögerungskosten infolge eines Planungsfehlers) ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen und im Übrigen der Höhe nach gemäß § 9.4 begrenzt.

9.4 Die Haftung des Auftragnehmers ist je Schadensfall der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags, höchstens jedoch auf die Deckungssumme seiner Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Liegt kein Versicherungsfall vor oder übersteigt der Schaden die Versicherungsdeckung, bleibt die Haftung auf den Netto-Auftragswert beschränkt. Für Personenschäden gilt diese Begrenzung nicht.

9.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall oder Datenverlust, soweit gesetzlich zulässig.

9.6 Soweit der Auftragnehmer keine CE-/Konformitätsverantwortung übernommen hat (§ 3.2), trifft ihn insoweit keine Haftung für die Konformität, Sicherheit oder Marktfähigkeit der Gesamtanlage.

9.7 Schadenersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Fristen.

9.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; der Rückgriff gemäß § 12 PHG wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit zulässig.

9.9 Die in diesem § 9 vereinbarten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers (§ 3.3), soweit diese im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden.

§ 10 Nutzungsrechte und Urheberrecht an Planungsunterlagen

10.1 An den vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen, Zeichnungen, EPLAN-Projekten, Schaltplänen und Dokumentationen verbleiben die Urheber- und sonstigen Schutzrechte beim Auftragnehmer.

10.2 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung der Unterlagen für das konkret beauftragte Projekt.

10.3 Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung für andere Projekte, Weitergabe an Dritte zu Wettbewerbszwecken oder Bearbeitung ohne Zustimmung, bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt in anonymisierter Form als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigten Gründen widerspricht.

10.5 Allgemeines Know-how, Methoden, Vorlagen und Werkzeuge, die der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt oder weiterentwickelt, darf er ohne Einschränkung für weitere Projekte weiterverwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

11.1 Beide Vertragsteile verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstigen vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung beigezogene Subunternehmer (§ 3.3) entsprechend zu verpflichten.

11.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der DSGVO und ausschließlich zur Vertragsabwicklung.

11.3 Eine etwaige Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) wird gesondert vereinbart.

§ 12 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, längerer Ausfall von IT-/Lizenzinfrastruktur) befreien den Auftragnehmer für deren Dauer von der Leistungspflicht. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate an, sind beide Teile berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten.

§ 13 Kündigung

13.1 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • nachhaltigem Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz Nachfristsetzung;
  • wesentlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 4) durch den Auftraggeber, die eine Leistungserbringung unmöglich macht;
  • Insolvenz oder drohender Zahlungsunfähigkeit einer Partei;
  • schwerwiegenden Verstößen gegen die Geheimhaltungspflichten (§ 11).

13.2 Auf Dauer oder nach Aufwand angelegte Leistungsverhältnisse können von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht ein konkretes Projektergebnis als Erfolg vereinbart ist.

13.3 Im Fall der Beendigung – gleich aus welchem Grund – sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits eingegangene Verpflichtungen des Auftragnehmers (z. B. bestellte Materialien, beauftragte Subunternehmer) nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für den Sitz des Auftragnehmers (3471 Großriedenthal) sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart; das ist – je nach Streitwert – das Bezirksgericht Tulln (bis EUR 15.000) bzw. das Landesgericht St. Pölten (darüber). Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

§ 15 Ausschluss von Verbrauchergeschäften

15.1 Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 1). Der Auftragnehmer schließt auf Basis dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG ab.

15.2 Der Auftraggeber sichert mit Vertragsabschluss zu, das Geschäft im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit abzuschließen.

15.3 Sollte im Einzelfall ausnahmsweise ein Verbraucher beauftragt werden, gelten diese AGB für dieses Geschäft nicht; es sind dann gesonderte, konsumentenschutzrechtlich konforme Bedingungen (insbesondere Brutto-Preisangaben, Informations- und Rücktrittsrechte nach FAGG/KSchG) zu vereinbaren.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Textformerfordernis.

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

16.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

16.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten.

16.5 Änderungen seines Namens bzw. seiner Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder sonstiger für die Vertragsabwicklung wesentlicher Daten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

Stand: 23. Juni 2026 · Stefan Kautz, ATU81176807

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